Ab dem 1. Januar 2007
neue Friedhofsgebühren.
Die Friedhofsgebühren in Neukirchen werden an die Gebühren der umliegenden Friedhöfe angepasst.
Ab 1.1.2007 gilt die nachfolgende Gebührensatzung.
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukirchen
Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i.V.m. § 36 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukirchen in der Sitzung vom 21. November 2006 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie
für sonstige in § 5 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtung benutzt werden.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren für die Grabstätten werden im voraus bis zum Ablauf der Ruhezeit erhoben. Die Friedhofs-unterhaltungsgebühren werden jährlich gehoben.
Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von vier Wochen fällig.
(2) Der Kirchenvorstand kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangs-verfahren eingezogen.
§ 4
Stundung und Erlaß von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründne auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren)
1. Wahlgrabstätten
für Särge und Urnen pro Jahr
und Grabbreite € 20,00
2. Urnengrabstätten für 20 Jahre € 500,00
3. Rasenwahlgrabstätte
pro Jahr und Grabbreite € 30,00
4. Rasenurnengrabstätte
pro Jahr und Grabbreite € 25,00
5. Wahlgrabstätte mit Pflanzstreifen
pro Jahr und Grabbreite € 25,00
6. Wiedererwerb von Nutzungsrechten
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs
wird der Jahresbetrag der Gebühr
unter Nr. 1 bis Nr. 5 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren € 31,00
III. Gebühren für die Beisetzung
Für das Ausheben und Verfüllen
der Gruft, Abräumen der Kränze
und der überflüssigen Erde
1. für eine Erdbestattung
a) Särge bis 1,20 m € 210,00
b) Särge über 1,20 m € 300,00
2. für eine Urnenbestattung € 100,00
3. Zusätzlich für die Erdbestattung
im Rasen - Raseneinsaat etc. € 80,00
4. Zusätzlich für die Urnenbeisetzung
im Rasenfeld Raseneinsaat und
Angleichung der Grabplatte
an den Rasen € 40,00
IV. Sonstige Gebühren
Benutzung der Leichenhalle € 75,00
V. Gebühren für Ausgrabungen
1. Für die Ausgrabung einer Leiche
das fünffache der Gebühr von III.1
2. Für die Ausgrabung einer Asche
das zweifache der Gebühr von III.2
VI. Friedhofsunterhaltungsgebühr
für ein Jahr - je Grabbreite - € 20,00
VII. Grabpflege und Erdarbeiten:
Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen.
§ 6
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.
Der Kirchenvorstand
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