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Ab dem 1. Januar 2007

neue Friedhofsgebühren.

 

Die Friedhofsgebühren in Neukirchen werden an die Gebühren der umliegenden Friedhöfe angepasst.

Ab 1.1.2007 gilt die nachfolgende Gebührensatzung.

 

 

 

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukirchen

 

Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i.V.m. § 36 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukirchen in der Sitzung vom 21. November 2006 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

 

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie

für sonstige in § 5 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

 

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtung benutzt werden.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühren für die Grabstätten werden im voraus bis zum Ablauf der Ruhezeit erhoben. Die Friedhofs-unterhaltungsgebühren werden jährlich gehoben.

Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von vier Wochen fällig.

(2) Der Kirchenvorstand kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangs-verfahren eingezogen.

 

§ 4

Stundung und Erlaß von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründne auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5

Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren)

1. Wahlgrabstätten                                       

    für Särge und Urnen pro Jahr

    und Grabbreite                                             20,00

 

2. Urnengrabstätten für 20 Jahre                  € 500,00

                                                             

3. Rasenwahlgrabstätte

    pro Jahr und Grabbreite                              30,00

 

4. Rasenurnengrabstätte

    pro Jahr und Grabbreite                              25,00 

                    

5. Wahlgrabstätte mit Pflanzstreifen

    pro Jahr und Grabbreite                            €  25,00

 

6. Wiedererwerb von Nutzungsrechten

    Für jedes Jahr des Wiedererwerbs

    wird der Jahresbetrag der Gebühr

    unter Nr. 1 bis Nr. 5 berechnet.                

 

II. Verwaltungsgebühren                               31,00

 

III. Gebühren für die Beisetzung             

Für das Ausheben und Verfüllen

der Gruft, Abräumen der Kränze

und der überflüssigen Erde

 

1. für eine Erdbestattung

    a) Särge bis 1,20 m                                   € 210,00                  

    b) Särge über 1,20 m                                € 300,00                     

2. für eine Urnenbestattung                           € 100,00

3. Zusätzlich für die Erdbestattung

    im Rasen - Raseneinsaat etc.                    80,00

 

4. Zusätzlich für die Urnenbeisetzung

    im Rasenfeld Raseneinsaat und

    Angleichung der Grabplatte

    an den Rasen                                               40,00

 

IV. Sonstige Gebühren

     Benutzung der Leichenhalle                    €  75,00

 

V. Gebühren für Ausgrabungen

1. Für die Ausgrabung einer Leiche

    das fünffache der Gebühr von III.1

 

2. Für die Ausgrabung einer Asche

    das zweifache der Gebühr von III.2

 

VI. Friedhofsunterhaltungsgebühr

für ein Jahr - je Grabbreite -                             20,00                                                                                             

VII. Grabpflege und Erdarbeiten:

Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen.

 

§ 6

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

 

§ 7

Schlussbestimmungen

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.

 

Der Kirchenvorstand